Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland
Fundstelle:
BStBl 1968 I S. 296, BGBl. 1968 II S. 9
Datum:
05.12.1966
Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
Artikel
1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für
Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig
sind.
Artikel
2 Unter das Abkommen fallende
Steuern
(1)
Dieses Abkommen gilt ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten,
seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften oder örtlichen Verwaltungen
erhoben werden.
(2)
Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom
Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des
Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung
beweglichen und unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuer (außer den Beiträgen
zur Sozialversicherung) sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu
den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
insbesondere
1. in
der Bundesrepublik Deutschland:
(a)
die Einkommensteuer,
(b)
die Körperschaftsteuer,
(c)
die Vermögensteuer,
(d)
die Gewerbesteuer, (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);
2. im
Spanischen Staat:
a)
die allgemeine Einkommensteuer der natürlichen Personen (el Impuesto General
sobre la Renta de las Personas Fisicas),
(b)
die allgemeine Körperschaftsteuer (el Impuesto General sobre la Renta de Sociedades y demas entidates juridicas) einschließlich der Sondersteuer von 4
vom Hundert nach Artikel 104 des Gesetzes 41 vom 11. Juni 1964.
(c)
die folgenden Vorsteuern: die Steuer auf Einkünfte aus ländlichem Grundvermögen
(la Contribucion Territorial sobre la Riqueza Rustica y Pecuaria), die Steuer
auf Einkünfte aus städtischem Grundvermögen (la Contribucion Territorial
sobre la Riqueza Urbana), die Steuer auf Einkünfte aus persönlicher Arbeit (el
Impuesto sobre los Rendimietos del Trabajo Personal), die Steuer auf Kapitalerträge
(el Impuesto sobre las Rentas del Capital), die Steuer auf gewerbliche Tätigkeit
und Gewinne (el Impuesto sobre Actividades y Beneficios Comerciales e
Industriales),
(d)
In Fernando Poo, Rio Muni, Sahara und Ifni die Einkommensteuer (auf Einkünfte
aus Arbeit und aus Vermögen) und die Steuer auf den Gewinn von Unternehmen (los
impuestos sobre la renta y el impuesto sobre los beneficios de las empresas),
(e)
bei den unter das Gesetz vom 26. Dezember 1958 fallenden Unternehmen, die sich
mit der Erforschung und der Ausbeutung von Erdöl- oder Erdgasvorkommen
befassen, auch die "Bodenabgabe" (canon de superficie), die Steuer vom
Bruttoerzeugnis (el impuesto sobre el producto bruto) und die Sondersteuer vom
Gewinn dieser Gesellschaften (el impuesto especial sobre los beneficios de las
empresas),
(f)
die örtlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (los impuestos locales
sobre la renta y el patrimonio), (im folgenden als "spanische Steuer"
bezeichnet).
(4)
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig
neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die
zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander zu Beginn eines jeden
Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
(5)
Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des
Gewinns gelten auch für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete deutsche
Gewerbesteuer.
Artikel
3 Begriffsbestimmungen
(1) Im
Sinne dieses Abkommens bedeuten, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
(a)
der Ausdruck "Bundesrepublik" die Bundesrepublik Deutschland und, im
geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
(b)
der Ausdruck "Spanien" den Spanischen Staat und, im geographischen
Sinne verwendet, die Halbinsel Spanien, die Balearen und die Kanarischen Inseln,
die spanischen Plätze und Provinzen in Afrika und Spanisch Guinea, das aus den
Hoheitsgebieten Rio Muni und Fernando Poo besteht, die sich beide im Stadium des
Übergangs zur Selbstbestimmung befinden;
(c)
die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere
Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik oder Spanien;
(d)
der Ausdruck "Steuer", je nach dem Zusammenhang, die deutsche Steuer
oder die spanische Steuer;
(e)
der Ausdruck "Person" eine natürliche Person oder eine Gesellschaft;
(f)
der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen anderen
Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt
wird;
(g)
die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und
"Unternehmen des anderen Vertragstaates" je nach dem Zusammenhang ein
Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer in Spanien ansässigen Person
betrieben wird;
(h)
der Ausdruck "Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines
Unternehmens" den Ort, an dem sich der Mittelpunkt der allgemeinen Geschäftsleitung
befindet; befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines
Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem
Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein
Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das
Schiff betreibt, ansässig ist;
(i)
der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik den
Bundesminister der Finanzen und auf seiten Spaniens den Minister der Finanzen,
den Generaldirektor für die direkten Steuern oder jede andere vom Minister ermächtigte
Behörde.
(2)
Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck
die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
Artikel
4 Ansässigkeit
(1) Im
Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat
ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf
Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2)
Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so
gilt folgendes:
(a)
Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die
engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
(b)
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über
eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in
dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(c)
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in
keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(d)
Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines
Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die
Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3)
Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt
sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen
Geschäftsleitung befindet. Kann der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
nicht bestimmt werden, so gilt die Gesellschaft als in dem Vertragstaat ansässig,
in dem sie errichtet worden ist.
(4) Im
Sinne der Artikel 5 bis 22 wird ein Gesellschafter einer Personengesellschaft für
die Besteuerung der Einkünfte, die er von der Gesellschaft bezieht, so
behandelt, als sei er in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet. Diese Einkünfte und
dieses Vermögen können, soweit sie nicht in diesem Staat der Steuer
unterliegen, in dem anderen Staat besteuert werden.
Artikel
5 Betriebstätte
(1)
Der Ausdruck Betriebstätte" bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in
der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
(a)
einen Ort der Leitung,
(b)
eine Zweigniederlassung,
(c)
eine Geschäftsstelle,
(d)
eine Fabrikationsstätte,
(e)
eine Werkstätte,
(f)
ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen,
(g)
eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als Betriebstätte gelten nicht:
(a)
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
(b)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
(c)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
(d)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu
beschaffen;
(e)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4)
Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des
Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich
ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder
Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5)
Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als
habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit
durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt,
sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6)
Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine
Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem
anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte
oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden
Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Artikel
6 Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen
(1)
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2)
Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht
des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem
Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften
des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütung
für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen
und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als
unbewegliches Vermögen.
(3)
Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder
Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4)
Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung
eines freien Berufes dient.
Artikel
7 Unternehmensgewinne
(1)
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen
Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das
Unternehmen eine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des
Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie
dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt
ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen
Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem
Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte
erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen
oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig
gewesen wäre.
(3)
Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese
Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-
und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie
in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4)
Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer Betriebstätte
zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf
seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser
Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung
ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß
das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5)
Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird
einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6)
Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte
zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß
ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7)
Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens
behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die
Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel
8 Seeschiffe und Luftfahrzeuge
Gewinne aus dem Betrieb von
Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
Artikel
9 Verbundene Unternehmen) Wenn
(a)
ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates
beteiligt ist, oder
(b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines
Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen
zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von
denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden,
so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen oder diese Bedingungen erzielt
hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel
10 Dividenden
(1)
Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in
dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat
besteuert werden.
(2)
Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert
werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
(a) 10
vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine
Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die über mindestens
25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt,
oder wenn die Dividenden aus Gewinnausschüttungen einer sociedad de personas
bestehen;
(b) 15
vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen. Dieser
Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne,
aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3)
Ungeachtet des Absatzes 2 darf die deutsche Steuer von den Dividenden, die eine
in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft an eine in Spanien ansässige
Gesellschaft zahlt, der mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, 25 vom Hundert des
Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, solange der Satz der deutschen
Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als der für
nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen
20 Einheiten oder mehr beträgt. Beträgt der Unterschied zwischen den Sätzen
mindestens 10 Einheiten, jedoch weniger als 20 Einheiten, so darf die deutsche
Steuer von diesen Dividenden 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden
nicht übersteigen.
(4)
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte
aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder
anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus
sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht
des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften
aus Aktien gleichgestellt sind. Er umfaßt auch die Einkünfte eines stillen
Gesellschafters (cuentaparticipe) (der nicht am Vermögen des Unternehmens
beteiligt ist), die von einer sociedad de personas an ihre Gesellschafter
ausgeschütteten Gewinne und die Einkünfte aus Ausschüttungen auf
Anteilscheine einer Kapitalanlagegesellschaft.
(5)
Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6)
Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte
aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden
besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige
Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete
Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder
Einkünften bestehen.
Artikel
11 Zinsen
(1)
Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat
besteuert werden.
(2)
Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des
Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.
(3)
Zinsen, die aus Spanien stammen und an die Deutsche Bundesbank oder die
Kreditanstalt für Wiederaufbau der Bundesrepublik gezahlt werden, sind von der
spanischen Steuer befreit.
(4)
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte
aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch
Pfandrecht an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung
ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte,
die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus
Darlehen gleichgestellt sind.
(5)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger
der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine
Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6)
Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften, örtliche Verwaltungen
oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der
Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder
nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die
die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und
trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem
Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(7)
Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten
Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner
und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel
nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel
12 Lizenzgebühren
(1)
Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat
besteuert werden.
(2)
Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen,
nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom
Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3)
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet
Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung
von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen,
Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die
Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger
der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren
stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die
die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören.
In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5)
Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der
Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften, örtlichen
Verwaltungen oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem
Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte
und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der
Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren,
so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die
Betriebstätte liegt.
(6)
Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten
Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird
dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel
13 Gewinne aus der Veräußerung
von Vermögen
(1)
Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6
Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen
liegt.
(2)
Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem
anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien
Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder
zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung
erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können
Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen
Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche
Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.
(3)
Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens
können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig
ist.
Artikel
14 Selbständige Arbeit
(1)
Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien
Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung
ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste
Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können
die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als
sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2)
Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig
ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte,
Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Artikel
15 Unselbständige Arbeit
(1)
Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger
Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die
Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt,
so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert
werden.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige
Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
(a)
der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Steuerjahres aufhält,
(b)
Die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt
werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
(c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung
getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3)
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für
unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im
internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel
16 Aufsichtsrats- und
Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts-
oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen
Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.
Artikel
17 Künstler und Sportler
Ungeachtet der Artikel 14 und 15
können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film- Rundfunk-
oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Artikel
18 Öffentliche Kassen
(1)
Vergütungen, die von der Bundesrepublik und einem Land oder einer ihrer
autonomen öffentlichen Einrichtungen, örtlichen Behörden oder örtlichen
Verwaltungen unmittelbar oder aus einem von ihnen errichteten Sondervermögen an
eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, können in der
Bundesrepublik besteuert werden. Diese Vergütungen sind von der spanischen
Steuer befreit, es sei denn, daß diese Zahlung an einen spanischen Staatsangehörigen
geleistet wird, der nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(2)
Vergütungen, die vom Spanischen Staat oder einer seiner autonomen öffentlichen
Einrichtungen, örtlichen Behörden oder örtlichen Verwaltungen unmittelbar
oder aus einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person
für geleistete Dienste gezahlt werden, können in Spanien besteuert werden.
Diese Vergütungen sind von der deutschen Steuer befreit, es sei denn, daß die
Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich
die spanische Staatsangehörigkeit besitzt.
(3)
Auf Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen
Tätigkeit eines Vertragstaates und eines Landes oder einer ihrer autonomen öffentlichen
Einrichtungen, örtlichen Behörden oder örtlichen Verwaltungen erbracht
werden, finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Vergütungen, die im Falle der
Bundesrepublik die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die deutsche
Bundespost, und im Falle Spaniens die Red Nacional de los Ferrocarriles
Espanoles (RENFE) zahlen.
Artikel
19 Ruhegehälter mit Renten
(1)
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen
Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in
diesem Staat besteuert werden.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von
einem Vertragstaat und einem Land oder einer ihrer autonomen öffentlichen
Einrichtungen, örtlichen Behörden oder örtlichen Verwaltungen unmittelbar
oder aus einem von ihnen errichteten Sondervermögen für frühere unselbständige
Arbeit gezahlt werden, in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit.
(3)
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Ruhegehälter, Renten und andere
wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die einer natürlichen Person von
einem Vertragstaat und einem Land oder einer ihrer autonomen Einrichtungen, örtlichen
Behörden oder örtlichen Verwaltungen als Vergütung für einen Schaden gezahlt
werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung
entstanden ist.
Artikel
20 Studenten und Lehrlinge
Zahlungen, die ein Student oder
Lehrling (einschließlich der Volontäre oder Praktikanten), der in einem
Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem
anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für
seinen Unterricht, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem
anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb
des anderen Staates zufließen.
Artikel
21 Nicht ausdrücklich erwähnte
Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln
nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen
Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel
22 Vermögen
(1)
Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2)
Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines
Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes
dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3)
Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Betriebsvermögen,
das nicht unbewegliches Vermögen darstellt und dem Betrieb dieser Schiffe und
Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4)
Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können
nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel
23 Beseitigung der
Doppelbesteuerung
(1)
Bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt
festgesetzt:
(a)
Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus
Quellen innerhalb Spaniens und die innerhalb Spaniens gelegenen Vermögensteile
ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Spanien besteuert werden können, es
sei denn, daß Buchstabe (b) anzuwenden ist. Die Bundesrepublik behält aber das
Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der
Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Bei Dividenden ist Satz 1 nur
anzuwenden auf die Dividenden, die
(aa)
einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Spanien
ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile
zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören, oder
(bb)
aus den von einer sociedad de personas ausgeschütteten Gewinnen im Sinne von
Artikel 10 Absatz 4 bestehen. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem
vorhergehenden Satz im Falle ihrer Ausschüttung auszunehmen wären.
(b)
Auf die deutsche Steuer von den nachstehenden aus Spanien stammenden Einkünften
oder von dem in Spanien gelegenen Vermögen wird die spanische Steuer
angerechnet, die nach diesem Abkommen gezahlt worden ist von
(aa)
den nicht unter Buchstabe (a) fallenden Dividenden;
(bb)
Zinsen; fließen die Zinsen einem Bankinstitut zu und ist die Steuer, der sie in
Spanien unterliegen, auf Grund des Decreto-Ley 19/1961 vom 19. Oktober 1961
niedriger als 10 vom Hundert ihres Bruttobetrages, so sind 10 vom Hundert des
Bruttobetrages der Zinsen anzurechnen;
(cc)
Lizenzgebühren;
(dd)
Vergütungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 2, die an einen deutschen
Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich spanischer Staatsangehöriger
ist;
(ee)
Einkünften aus unbeweglichem Vermögen oder diesem Vermögen selbst, sofern
dieses Vermögen nicht zu einer in Spanien gelegenen Betriebstätte tatsächlich
gehört.
(2)
Bei einer in Spanien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
(a)
Einkünfte oder Vermögen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik
besteuert werden können, sind vorbehaltlich des Buchstaben (b) von der
spanischen Steuer befreit; Spanien kann jedoch bei der Berechnung der Steuer von
den restlichen Einkünften oder Vermögensteilen der betreffenden Person den
Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die steuerfreien Einkünfte oder
Vermögensteile nicht von der Steuer befreit wären.
(b)
Die deutsche Steuer von den Einkünften, die nach Artikel 10 Absätze 2 und 3,
nach Artikel 11 Absatz 2, nach Artikel 12 Absatz 2 und nach Artikel 18 Absatz 1
in der Bundesrepublik besteuert werden können und die nicht von der spanischen
Steuer befreit sind, wird auf die spanische Steuer angerechnet. Die deutsche
Steuer von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, das in der Bundesrepublik
gelegen ist und das nicht zu einer in der Bundesrepublik gelegenen Betriebstätte
tatsächlich gehört, oder die deutsche Steuer von diesem unbeweglichen Vermögen
wird auf die spanische Steuer von diesen Einkünften oder von diesem Vermögen
angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf aber in allen diesen Fällen den Teil
der vor der Anrechnung errechneten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus
der Bundesrepublik stammenden Einkünfte oder auf das in der Bundesrepublik
gelegene Vermögen entfällt. Die in der Bundesrepublik entrichtete Steuer wird
in Übereinstimmung mit diesem Absatz auch auf die entsprechenden spanischen
Vorsteuern angerechnet.
Artikel
24 Diskriminierungsverbot
(1)
Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat
weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die
damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(2)
Insbesondere haben die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die in dem
anderen Vertragstaat der Besteuerung unterliegen, Anspruch auf alle
Steuerbefreiungen, Steuervergünstigungen und Steuerermäßigungen, die auf
Grund des Personenstandes oder der Familienlasten den Staatsangehörigen des
anderen Vertragsstaates unter gleichen Verhältnissen gewährt werden.
(3)
Der Ausdruck "Staatsangehörige" bedeutet:
(a) in
bezug auf die Bundesrepublik alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle Gesellschaften, die
nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht errichtet worden sind;
(b) in
bezug auf Spanien alle natürlichen Personen, die nach dem Codigo Civil die
spanische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle Gesellschaften, die nach dem
in Spanien geltenden Recht errichtet worden sind.
(4)
Staatenlose dürfen in einem Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen Verhältnissen
unterworfen werden können.
(5)
Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates
in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger
sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit
ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen
Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, Steuervergünstigungen und Steuerermäßigungen auf Grund
des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem
Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.
(6)
Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise,
unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person
oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen
in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender
sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen
andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder
unterworfen werden können.
(7) In
diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" Steuern jeder Art
und Bezeichnung.
Artikel
25 Verständigungsverfahren
(1)
Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen
eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung
geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so
kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen
Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates
unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
(2) Hält
diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst
nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich
bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des
anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird.
(3)
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich darüber verständigen,
wie die in den Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen Steuerbegrenzungen
verwirklicht werden sollen.
(4)
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen,
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens
entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch
gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem
Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
(5)
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer
Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung
zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt
werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten
besteht.
Artikel
26 Austausch von Informationen
(1)
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen
austauschen, die erforderlich sind zur Durchführung dieses Abkommens und des
innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten betreffen die unter das Abkommen
fallenden Steuern, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem
Abkommen in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen sind
geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich
gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen
fallenden Steuern befaßt sind.
(2)
Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der
Vertragstaaten:
(a)
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der
Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;
(b)
Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen
Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft
werden können;
(c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder
Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren
Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
Artikel
27 Diplomatische und
Konsularische Vorrechte
Dieses Abkommen berührt nicht
die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
Vereinbarungen zustehen.
Artikel
28 Land Berlin
Dieses Abkommen gilt auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
der Regierung des Spanischen Staates innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel
29 Inkrafttreten
(1)
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so
bald wie möglich in Madrid ausgetauscht werden.
(2)
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft und findet dann auf die Steuern Anwendung, die für das Kalenderjahr, in
dem dieses Abkommen in Kraft tritt, und für die folgenden Kalenderjahre erhoben
werden.
(3)
Ungeachtet des Absatzes 2 finden Artikel 8 und Artikel 22 Absatz 3 auf die
Steuern Anwendung, die für das Kalenderjahr 1963 und die folgenden Jahre
erhoben werden.
Artikel
30 Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf
unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten bis einschließlich
30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren, vom Tage des
Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen;
in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf die Steuern, die für
die auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahre erhoben werden.
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