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Mehrwertsteuer in Spanien
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Die spanische Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer

Impuesto sobre el valor anadido - IVA

Die spanische Mehrwertsteuer ähnelt sehr dem deutschen System. Hier wird auch das Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug angewendet, um zu gewährleisten, dass der Verbraucher auf das Endprodukt nur einmal Mehrwertsteuer bezahlen muss. 

 Wehr ist mehrwertsteuerpflichtig?
Mehrwertsteuerpflichtig sind Unternehmen, Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbständige. Der normale IVA Satz beträgt 16%. (z.B. folgende Tätigkeiten: Produktion, Dienstleistungen, Vermittlungen, Gastronomie, Landwirtschaft, Transport, Vermietung(gewerbliche Tätigkeit), Verpachtung, künstlerische Tätigkeit...)Hier gibt es noch zahlreiche Ausnahmen und spezielle Regelungen). Mehrwertsteuerpflichtig sind nur Leistungen/ Verkäufe, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit erfolgen. Verkauft ein Selbständiger beispielsweise sein Privathaus oder Privatauto so ist der Verkauf nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Bei Verkauf oder Übertragung eines gesamten Unternehmens / Geschäftes ist keine IVA fällig. 

Befreiungen und Ermäßigungen
Es gibt zahlreiche Bereiche, Tätigkeiten die von der Mehrwertsteuer befreit sind. Hier nur eine kleine Auswahl. Befreit sind z.b. soziale und medizinische Leistungen, Unterricht, Erziehungsleistungen, Versicherungen, Kredite, Übertragung, Verkauf und Vermietung von landwirtschaftlichen, nicht bebaubaren Grundstücken, Vermietung von Privatwohnungen.

Handel, Erbringung von Leistungen innerhalb der EU
Bei Geschäftsbeziehungen, Handel zwischen 2 Unternehmen bzw. umsatzsteuerpflichtigen Personen in verschiedenen EU-Staaten, muss der jenige Mehrwertsteuer bezahlen, der Empfänger des Produktes bzw. der Leistung ist. Z.B. liefert ein spanischer Händler an einen deutschen Händler, muss der spanische Händler keine Mehrwertsteuer bezahlen. Ist der Empfänger keine umsatzsteuerpflichtige Firma oder Unternehmer, ist der spanische Händler verpflichtet Mehrwertsteuer zu bezahlen. Notwendig ist immer die Angabe der Umsatzsteuernummer.

Handel mit Ländern außerhalb der EU
Beim Import von Gütern und Leistungen aus einem nicht EU-Staat muss der Importeur immer Mehrwertsteuer bezahlen.
Beim Export von Waren und Dienstleistungen in Länder außerhalb der EU, muss der spanische Unternehmer grundsätzlich keine Mehrwertsteuer bezahlen, egal ob der Abnehmer umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht.
Die Mehrwertsteuerfreiheit gilt auch für Privatpersonen, die aus einem nicht EU Staat stammen und in Spanien Güter erwerben und diese in Ihr Land mitnehmen (zum Eigenbedarf). 

Bemessungslage und Steuersätze
Die Mehrwertsteuer wir auf den Netto-Kaufpreis eines Produktes erhoben. Auch mehrwertsteuerpflichtig sind Transport, Verpackungsmaterial und Versicherungskosten. Es gibt 3 verschiedene Steuersätze. Der reguläre Steuersatz (tipo general)der IVA beträgt 16 %, der ermäßigte (tipo reducido) 7% und der besonders ermäßigte Steuersatz (tipo superreducido) 4 %.
Ermäßigter Satz (7%) gilt für Wasser, medizinische Geräte, Lebensmittel, Wohnungen, Garagen, Hilfsstoffe für die Landwirtschaft. Weiter für Pflanzen, Mopeds, Gastronomie, kulturelle und künstlerische Leistungen, Personentransport, land und forstwirtschaftliche Aktivitäten ...
Der sehr ermäßigte Steuersatz greift bei Büchern. Zeitungen, Zeitschriften, Schulmaterial, bestimmten Lebensmitten (Eier, Milch, Käse, Brot, ...). bei Sozialbauwohnungen...etc. 

 Vorsteuerabzug und Erstattung
Wie im deutschen System gibt es auch in Spanien die Vorsteuer. Der Unternehmer bezahlt zur Herstellung seiner Produkte oder Bereitstellung von Dienstleistungen Mehrwertsteuer auf Produkte und Leistungen, die für seine unternehmerische Tätigkeit notwendig sind. Diese Vorsteuern (IVA soportado) kann der Unternehmer mit der von ihm an das Finanzamt zu zahlende (IVA repercutido) verrechnen. Bei steuerfreien Tätigkeiten (Ausnahme: Export) ist der Vorsteuerabzug nicht möglich.
Jeder Unternehmer muss die Vorsteuer genauso wie die Mehrwertsteuer selber berechnen und in der Mehrwertsteuer-Voranmeldung (declaracion-liquidacion) angeben.

Einreichungstermine 

Erklärung / Abrechnung

Datum 

 1. Quartal

 Zwischen dem 1 und  20 April

 2. Quartal

 Zwischen dem 1 und 20 Juli

 3. Quartal

 Zwischen dem 1 und 20 Oktober

 4. Quartal

 Zwischen dem 1 und 30 Januar des folgenden Jahres

 Jahresuebersicht

 Zwischen dem 1 und 30 Januar des folgenden Jahres




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