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Wer muss in Spanien die Residencia beantragen?
Teilweise Abschaffung der Residencia in Spanien für EU Bürger
Viele EU-Bürger werden sich über diese Nachricht freuen, so hat Spanien nun nach langen Ankündigungen die Residencia Pflicht für EU- Bürger und Schweizer teilweise abgeschafft. D.h. konkret, Personen, die in Spanien arbeiten oder studieren, müssen ab Anfang März keine Residencia mehr beantragen. Für Rentner, die vor Ihrer Rente nicht in Spanien gearbeitet haben, bleibt allerdings die Residenciapflicht weiterhin bestehen. So können zukünftig Bankkonteneröffnungen und sonstige Geschäfte allein mit dem gültigen Personalausweis oder Pass abgewickelt werden. Weiterhin muss aber um in Spanien arbeiten und leben zu können die Steuernummer NIE bei der zuständigen Polizeistelle beantragt werden.
So hat Spanien als erstes EU Land die Neuregelung der gegenseitigen Aufenthaltsbestimmungen, die beim EU-Gipfel im Jahr 2000 beschlossen wurden umgesetzt. Diese Neuregelung gilt für EU-Bürger, Schweizer, Isländer, Liechtensteiner, Norweger und deren Familienangehörigen. Die Regelung gilt nicht für Familienmitglieder, die aus einem Drittland stammen.
Für Personen, die nicht zur obigen Gruppe gehören, beispielsweise Rentner, gilt nach wie vor die alte Regelung. Wer sich nun länger als drei Monate ohne Unterbrechung in einem EU-Land, in diesem Fall Spanien, aufhalten möchte, muss innerhalb von 30 Tagen nach der Einreise die Residencia / Aufenthaltserlaubnis beantragen. Wer sich mehr als drei Monate aber weniger als ein Jahr in Spanien aufhalten möchte, bekommt eine für die gewünscht Dauer befristete Aufenthaltsgenehmigung.
Wie beantragt man die Residencia und welche Formulare werden benötigt?
Die Residencia muß bei der Oficina de Extranjeros (Ausländerbehörde) oder dem Polizeikommissariat in der jeweiligen Stadt/Provinz in der Sie leben wollen, beantragt werden.
Grundsätzlich werden Original und Fotokopie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses benötigt. Außerdem drei Passfotos und in Ausnahmefällen kann eventuell auch ein gesundheitliches Attest erforderlich sein. Eventuell kann die Spanische Behörde auch ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.
Je nach Stellung - Arbeitnehmer/ Selbständiger / Rentner / Student müssen unterschiedliche Papiere vorgelegt werden.
Hier ein Überblick der wichtigsten Punkte:
Arbeitnehmer benötigen eine Kopie Ihres Arbeitsvertrages.
Selbständige müssen den Nachweis erbringen, dass sie die Berechtigung und die Genehmigungen, eine selbständige Tätigkeit auszuüben, besitzen. Hierbei handelt es sich um die gleichen Anforderungen, die auch an spanische Bürger gestellt werden. Beispielsweise muss nachgewiesen werden, dass man in seinem Herkunftsland die Berechtigung erworben hat als Arzt zu praktizieren oder als anerkannter Bäckermeister tätig gewesen ist. Hierzu müssen Zeugnisse von Berufsabschlüsse, Diplome oder sonstige Zertifikate, die einen zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit berechtigen, vorgelegt werden. Je nachdem muss noch die Anerkennung der Abschüsse beantragt werden. (Siehe Anerkennung von akademischen Graden und Berufsabschlüsse)
Rentner und nicht erwerbstätige Personen, die bisher in einem anderen EU-Land gelebt haben und sich nun in Spanien niederlassen wollen, müssen nachweisen, dass sie eine für Spanien gültige Krankenversicherung besitzen. Ferner wird ein Einkommensnachweis von derzeit mindestens 4705 Euro benötigt. Dies entspricht gemäß der Seguridad Social der Mindestrente für Personen über 65 Jahre.
Studenten müssen eine gültige Studienbescheinigung sowie einen Nachweis über eine Krankenversicherung vorlegen. Außerdem müssen sie darlegen, dass Sie über ausreichende Mittel für Ihren Lebensunterhalt verfügen.
Personen, die in Spanien erwerbstätig waren , nun aus dem Erwerbsleben ausscheiden und in Spanien bleiben wollen, müssen nachweisen, dass sie nach spanischem Recht das Rentenalter erreicht und somit auch einen dementsprechenden Rentenanspruch haben. Weiter muß nachgewiesen werden, dass sie während der letzten 12 Monate in Spanien erwerbstätig waren und sich seit mehr als drei Jahren ständig in Spanien aufhalten.
Personen die seit mehr als zwei Jahren in Spanien dauerhaft leben und aufgrund von Arbeitsunfähigkeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem Berufsunfall oder einer berufsbedingten Krankheit und ist somit ein Rentenanspruch an eine spanische Institution begründet, so muss kein Nachweis über die Aufenthaltsdauer vorgelegt werden.
Diese obigen Voraussetzungen fallen weg, wenn der Ehegatte/in die spanische Staatsbürgerschaft besitzt oder besessen hat. Familienangehörige müssen ebenfalls Reisepass oder Personalausweis in Original und Kopie, Paßfotos, sowie gegebenenfalls ein Attest vorlegen. Außerdem muss ein Nachweis der Familienangehörigkeit, sowie der Unterhaltsberechtigung vorgelegt werden. (z.B. Familienbuch oder Geburtsurkunde) Generell gilt, dass sich das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen aus dem eigenen Aufenthaltsrecht ableitet.
Es gibt auch eine gebührenfreie Telefonnummer 900 150 000 (gebührenfreie Leitung in Spanien)unter der EU-Bürger über die Voraussetzungen, um in Spanien leben zu können, detailliert informiert werden. Hier erfährt man genau, welche Anträge gestellt und welche Papiere benötigt werden. Gleiche Informationen gibt es auch im Internet www.mir.es
Nach Abgabe des Antrages erhält man eine Kopie des Antrages mit Eingangsstempel der entsprechenden Behörde. Diese gilt als Nachweis dafür, dass der Antrag gestellt und abgegeben wurde. Nach 6 Monaten erhält man den Bescheid, ob einem die Aufenthaltsgenehmigung zugeteilt wird. Die Aufenthaltsgenehmigung wird nur befristet verliehen und muss nach Ablauf wieder verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer ist hierbei fallspezifisch unterschiedlich.
Arbeitserlaubnis/Aufenthaltserlaubnis für Nicht EU-Bürger
Nicht EU-Bürger müssen eine Arbeitserlaubnis, die auch als Aufenthaltsgenehmigung gilt, beantragen Als erstes muss beim spanischen Konsulat des Herkunftslandes ein Visum beantragt werden. Am besten sollte man gleichzeitig einen Arbeitsvertrag vorlegen. Anschließend muss beim zuständigen Arbeits- bzw. Sozialamt oder bei der Ausländerstelle der Antrag für die Arbeiterlaubnis gestellt werden. Der Vorgang ist etwas langwierig, doch es werden auch provisorische Arbeitsgenehmigungen erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis bzw. Arbeitserlaubnis ist beim Erstantrag von Nicht-EU-Bürgern örtlich beschränkt sowie auch auf einen bestimmten Beruf bezogen und nur ein Jahr gültig.
Ausführliche Informationen erhält man auch beim spanischen Innenministerium :
Ministerio del Interior Direccion General de Politica Interior Subdireccion General de Extranjera Amador de los Rios, 7, Madrid Tel.Nr.: 0034 1 537 15 71
Quelle: Europäische Kommission


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