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Homologation / Anerkennung von Studium- und Berufsabschlüssen
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Wie funktioniert die Anerkennung von akademischen Graden und Berufsabschlüssen in Spanien?

Werden deutsche Titel ohne Probleme in Spanien anerkannt oder kann es bei Niederlassung in Spanien zu Schwierigkeiten und Verzögerungen kommen?
Wer in einem EU-Mitgliedsland einen Akademischen Grad oder einen Berufsabschluß erworben hat, der zur Ausübung eines bestimmten Berufes berechtigt, und nun in Spanien diesen Beruf ausüben will, muß unter Umständen die Anerkennung dieses Grades oder Abschlusses in Madrid beantragen.
Dies betrifft Berufe, die in dem Land in dem man arbeiten möchte reglementiert sind, d.h. Berufe, die staatlich geregelt bzw. geschützt sind.

Dies heißt, Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Lehrer , die beispielsweise ihren Abschluß in Deutschland erworben haben, und nun in Spanien tätig werden wollen, müssen die Anerkennung / Homlogisierung ihres Abschlusses in Madrid beantragen.
Diese Abschlüsse / akademische Grade, müssen an sich aufgrund von gemeinschaftlichen Beschlüssen und Richtlinien grundsätzlich anerkannt werden. Allerdings erfolgt die Anerkennung nicht automatisch, sondern muß eben extra beantragt werden, wobei jeder Fall als Einzelfall geprüft wird.
Hierbei wird untersucht, ob bei dem jeweiligen Beruf die Ausbildungsinhalte oder die Ausbildungsdauer in den verschiedenen Ländern variieren. Falls beispielsweise die Ausbildungsdauer für einen bestimmten Beruf im Herkunftsland 3 Jahre beträgt, in Spanien aber 4, so kann es beispielsweise sein daß der Antragsteller zusätzlich Berufserfahrung nachweisen muß.

Wenn gravierende Unterschiede in den Ausbildungsinhalten bestehen, muß der Antragsteller eventuell einen Anpassungslehrgang absolvieren oder sich einem Eignungstest unterziehen – je nach Wahl.
Wenn Ausbildungsinhalte und Dauer im wesentlichen übereinstimmen, muß der jeweilige Abschluß anerkannt werden. Unter folgender Adresse erfährt man , bei welcher Behörde der Antrag eingereicht werden muß. Für die verschiedenen Berufsgruppen sind unterschiedliche Behörden zuständig.
Auskunft sowie Broschüren zum Homologations- und Anerkennungsverfahren (Homologacion de Titulos Extranjeros Universitarios“ und Reconocimiento de titulos obtenidos en la Union Europea a efectos Profesionales) erhält man beim:

Ministerio de Educacion, Cultura y Deporte Secretaria General Tecnica, Unidad de Directivas de la UE Subdireccion General de Titulos, Convalidaciones y Homologaciones
Paseo del Prado 28 – 5a planta
E – 28014 Madrid

Nach Einreichen der Unterlagen muß gemäß dem königlichen Dekret 86/87 nach 6 Monaten ein Bescheid über Anerkennung, Anerkennung nach Ablegen einer Prüfung oder Nichtanerkennung des Diploms erfolgen.
Nicht selten sind aber Bearbeitungszeiträume von 1-1,5 Jahren. Der Bescheid muß begründet sein und kann gerichtlich angefochten werden.

Neben dem allgemeinen Anerkennungsverfahren, gibt es auch noch besondere Ausnahmeregeln für bestimmte reglementierte Berufsgruppen. So gelten beispielsweise für Apotheker, Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen besondere Anerkennungsrichtlinien. Hier erfolgt die Anerkennung mei0t unproblematisch. Handwerkliche und gewerblichen Tätigkeiten, oder Tätigkeiten des Handelns müssen nicht genehmigt werden.

Bei Berufen, die in Spanien nicht reglementiert sind, für die man also keine besondere Voraussetzung erfüllen muß, ist eine Anerkennung der Abschlüsse nicht notwendig.



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