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Einkommensteuer
Die Einkommensteuer hat in Spanien einen progressiven Tarif. D.h. der Steuersatz steigt mit zunehmendem Einkommen und liegt zwischen 15% und 45%. Bei Einkünften aus nicht selbständiger und selbständiger Arbeit wird die Einkommenssteuer direkt an der Quelle einbehalten. (Quellensteuer).
D.h. Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer direkt ab. Der Selbständige muß vierteljährliche Steuererklärungen abgeben und Vorzahlungen leisten, die sich nach der erwarteten Steuerschuld richten. Übersteigen die Einkünfte eine bestimmte Grenze so muß der Steuerpflichtige nach Ende des Steuerjahrs seine Steuerschuld selbst berechnen und bei der zuständigen Finanzbehörde einreichen. Die Steuererklärung muß innerhalb einer bestimmten Frist abgeben werden. Falls Steuerrückstände bestehen, müssen diese entweder sofort oder in Ratenzahlungen bezahlt werden. Jeder Steuerpflichtige kann je nach den persönlichen Umständen bestimmte Freibeträge und abzugsfähige Ausgaben, die die Steuerschuld mildern gelten machen.
Für Angestellte gibt es seit 1999 einen Angestelltenfreibetrag, der sich nach der Höhe des Einkommens richtet und sich zwischen 3000,- und 25350 Euro bewegt. Angestellte können je nach dem Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, Beitragszahlungen an Berufskammern, Gewerkschaftsbeiträge, Anwaltskosten bei arbeitsgerichtlichen Verfahren abziehen. Fahrtkosten oder Arbeitsmittel können nicht geltend gemacht werden.Seit dem 1. Januar 2004 gilt nun auch, dass natürliche Personen, die nach Spanien zugezogen sind (unter gewissen Vorraussetzungen), die Wahl haben, in den ersten fünf Jahren in Spanien, als nicht ansässige Steuersubjekte behandelt zu werden.
legt man die Bemessungsgrundlage fest?
Generell besteht diese aus allen steuerbaren Einkünften/Vermögensgewinnen, die die jeweilige Person (in der Regel innerhalb eines Kalenderjahres) gewinnt.Gewisse Einkünfte, so wie z.B. Abfindungen bei Entlassung werden freigestellt. Es bestehen nun mehrere Kategorien, um die steuerbaren Einkünfte/ Vermögensgewinne festzulegen:
Ø Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
Ø Einkünfte aus unbeweglichem Kapital: Immobilien
Ø Einkünfte aus beweglichem Vermögen
Ø Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Ø Vermögensgewinne
Ø Freibeträge
Die Einkommenssteuererklärung muss zwischen dem 1.Mai und dem 20. Juni beim jeweiligen örtlichen Finanzamt, einer Bank oder einer „Caja de ahorro“ abgegeben werden. Wenn die Erklärung negativ ist, dass heißt ohne Einkommen, noch Erstattung, so kann man sich direkt oder per Post beim entsprechenden Finanzamt melden.


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Einkommensteuererklärung in Spanien


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